Wir erstellen das Bauwerksbuch nach den aktuellen Anforderungen der Wiener Bauordnung lt. § 128a. (1)

In welchen Fällen muss ein Bauwerksbuch erstellt werden?

In der Wiener Bauordnung ist vorgesehen, den Eigentümern von Bauwerken die Verpflichtung zur Instandhaltung (noch) bewusster und
darüber hinaus für die Behörde kontrollierbar zu machen. Zur Erreichung dieser Ziele wurde in der Bauorndung
das Instrument des Bauwerksbuches eingeführt und gilt für:

Neu-, Zu- und Umbauten

Gem. §60 Abs. 1 lit. a BO ist ein Bauwerksbuch bis  zur Erstattung der Fertigstellungsanzeige zu erstellen und die Registrierung durchzuführen.

Bestandsgebäude

Es ist eine Dokumentationspflicht der Instandhaltungsmaßnahmen für alle Bauwerke (also auch für Bestandsgebäude) vorgesehen (§ 129 Abs. 2 BO).

Für bestehende Gebäude ist ein Bauwerksbuch bis zu folgenden Stichtagen zu erstellen und ab dem 1.7.2024 in der Bauwerksbuchdatenbank (§ 128c) zu registrieren:
1. bis zum 31.12.2027 für Gebäude, die vor dem 1.1.1919 errichtet wurden,
2. bis zum 31.12.2030 für alle Gebäude, die zwischen dem 1.1.1919 und dem 1.1.1945 errichtet wurden.

in sonstigen Fällen

Die Behörde hat darüber hinaus die Möglichkeit, in begründeten Fällen die Eigentümerin oder den Eigentümer (Miteigentümerin oder Miteigentümer) eines Gebäudes mit der Erstellung eines Bauwerksbuchs innerhalb einer angemessenen Frist zu beauftragen.

Was beinhaltet das Bauwerksbuch?

Inhalt wird ergänzt…

Welche Leistungen erbringen wir zur Erstellung des Bauwerksbuches?

Inhalt wird ergänzt…

SIE BENÖTIGEN DIE ERSTELLUNG EINES BAUWERKSBUCHES?

Bitte kontaktieren Sie uns, wir legen gerne ein konkretes Angebot für die Erstellung des Bauwerksbuches für Ihr Gebäude!